Unsere
Statuten
Statuten des Tennisclub Düdingen
Artikel 1 - Name, Sitz, Zweck
1.1 Name
Unter dem Namen Tennisclub Düdingen (nachfolgend TCD genannt) besteht ein Verein in Düdingen nach Artikel 60 ff ZGB für die Freunde und Freundinnen des Tennissports.
1.2 Sitz und Zweck
Der TCD bezweckt, den Tennissport in Düdingen und in der Region als Breitensport für jedes Alter und jedes Geschlecht zu fördern und mit gesundem Wettkampfgeist den sportlichen Erfolg anzustreben. Der TCD ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbandes; er anerkennt dessen Statuten und Reglemente.
Artikel 2 - Mitgliedschaft
2.1 Allgemeines
Jedermann/-frau kann Aktiv-/Junior- oder Passivmitglied des TCD werden. Das Aufnahmegesuch hat schriftlich an den Vorstand zu erfolgen. Der Eintritt soll jeweils zu Beginn eines Vereinsjahres erfolgen. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller schriftlich mitzuteilen, unter Beilage der Statuten, Reglemente und Konditionen.
2.2 Austritt
Der Austritt aus dem TCD ist durch schriftliche Anzeige an den Vorstand per Ende Kalenderjahr möglich. Mitglieder, welche ihren Jahresbeitrag nach zweimaliger Mahnung nicht bezahlen (Zahlungsfrist 30 Tage), werden unverzüglich aus dem Verein ausgeschlossen. In der zweiten Mahnung ist auf diesen Punkt der Statuten hinzuweisen. Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
2.3 Mitgliedschaftskategorien
Die jeweiligen Mitgliedschaftskategorien und Gebühren werden in einem separaten Reglement geregelt und jeweils durch die Generalversammlung festgelegt.
2.4 Jahresbeiträge
Die Jahresbeiträge finden sich im Anhang zu diesen Statuten und sind jeweils bis spätestens 30. April zahlbar.
2.5 Absenzen/Abwesenheiten von Aktivmitglieder
Aktivmitglieder können schriftlich eine ganzjährige Pause beantragen (Auslandaufenthalt, Verletzung, berufliche/militärische Beanspruchung). Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Während der Pause wird das Mitglied zum Passivmitglied.
2.6 Passivmitglieder
Passivmitglieder können an bestimmten gesellschaftlichen Anlässen wie Saison-Abschlussabend oder Vereinsausflügen teilnehmen. Über die Teilnahme der Passivmitglieder an Vereinsanlässen entscheidet der Vorstand.
2.7 Ehrenmitglieder
Zu Ehrenmitgliedern können Personen durch die GV ernannt werden, die sich in oder für den Club, - nebst den ordentlich anfallenden Vereinsarbeiten-, besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrages befreit.
2.8 Übertritt in andere Kategorien
Der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie ist nur per Ende Kalenderjahr möglich und muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden. Davon ausgeschlossen sind die jährlich anfallenden Kategoriewechsel aufgrund des Alters.
2.9 Zuwiderhandlung
Mitglieder, die den Statuten, Reglementen, Beschlüssen des Vorstandes, der Spiel- und Platzorganisation oder den Interessen des Clubs zuwiderhandeln, die dem Ansehen des Clubs oder des Tennissportes ganz allgemein Schaden zufügen oder ihren finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Club nicht nachkommen, können durch den Vorstand (im Wiederholungsfalle) ausgeschlossen werden. Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgenden GV offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die GV entscheidet endgültig.
2.10 Mittel
Die Einnahmequellen des Clubs bestehen aus:
Mitgliederbeiträgen
Spenden, Gebühren, Gönner und Sponsorenbeiträge
Artikel 3 - Organe
Die Organe des TCD sind:
Die Generalversammlung
Der Vorstand
Die Kontrollstelle (Rechnungsrevisoren)
Artikel 4 - Generalversammlung
4.1 Ordentliche Generalversammlung
Die ordentliche Generalversammlung (GV) findet jährlich im Frühjahr statt. Die Einladung, inkl. Traktanden muss den Mitgliedern mindestens 14 Tage im Voraus zugestellt werden (gilt auch für ausserordentliche GV). Als oberstes Organ hat sie die Befugnisse: a) Wahl der Vorstandsmitglieder; Präsident resp. Präsidentin und Kassier resp. Kassierin werden gesondert gewählt. b) Genehmigung des Protokolls, der Jahresberichte, der Jahresrechnung, des Budgets c) Festlegen der Mitgliederkategorien und deren Jahresbeiträge d) Beschlüsse über Beitritte zu Verbänden e) Definitive Ausschlüsse von Mitgliedern f) Beschlussfassung über Anträge der Mitglieder und des Vorstandes.
4.2 Anträge
Anträge der Mitglieder an die GV müssen dem Vorstand mindestens 30 Tage vor der GV schriftlich mitgeteilt werden. Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste figurieren, kann an der GV nicht Beschluss gefasst werden.
4.3 Teilnahme und Beschlüsse
An der GV können grundsätzlich alle Mitglieder teilnehmen. Stimmberechtigt sind nur Aktivmitglieder und aktive Jugendliche ab 18 Jahren und älter. Die Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmvertretung ist nicht gestattet. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende der GV.
Artikel 5 - Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens 5 Mitgliedern, nämlich:
Präsidenten / Präsidentin
Kassier /
Technischen Leiter / Technische Leiterin
Juniorenverantwortlichen
Je ein(e) Vertreter(in) jeder IC-Mannschaft
Der Vorstand ist das ausführende Organ des Clubs. Ihm stehen alle Befugnisse zu, die nicht explizit einem andern Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Präsident / die Präsidentin und der Kassier / die Kassierin wird von der GV gewählt, ansonsten konstituiert sich der Vorstand selbst. Der Austritt eines Vorstandsmitgliedes muss schriftlich per Ende Kalenderjahr eingereicht werden.
5.1 Amtsdauer
Die Amtsdauer beträgt jeweils 2 Jahre. Die Wiederwahl ist möglich.
5.2 Verantwortung und Unterschriftenregelung
Dem Vorstand obliegt die Leitung des TCD, die Ausführung der Beschlüsse der GV, als auch die Regelung des Platz- und Spielbetriebes. Der Vorstand hat die Einhaltung der Statuten und Reglemente zu überwachen. Für den TCD zeichnet rechtsverbindlich der Präsident zusammen mit einem andern Mitglied des Vorstandes. Für den Zahlungsverkehr führt der Kassier selbständig die Spesenabrechnung bis zum Betrag von CHF 500.-. Über CHF 500.- zeichnet er kollektiv mit dem Präsidenten oder dem Technischen Leiter. Der Vorstand vertritt den Club nach aussen und beschliesst über sämtliche Geschäfte, soweit sie nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit dem absolutem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmgleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Artikel 6 - Kontrollstelle
Die zwei Rechnungsrevisoren werden von der Generalversammlung auf 2 Jahre gewählt. Sie haben zuhanden der Generalversammlung die Jahresrechnung und den Vermögensstand zu prüfen und Bericht zu erstatten.
Artikel 7 - Haftung
Für die Verbindlichkeit des TCD haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
Artikel 8 - IC-Mannschaften
Grundsätzlich müssen die Mitglieder jeder IC-Mannschaft aus Clubmitgliedern bestehen, damit sie bei Swiss Tennis angemeldet werden können. In Ausnahmesituationen entscheidet der Vorstand.
Artikel 9 - Revision der Statuten
Die Statuten können durch die GV revidiert werden. Für die Statutenrevision sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Für alle in den Statuten nicht geregelten Fragen gelten in erster Linie die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) Artikel 60-79 und es sind die Richtlinien und Hinweise von zugehörigen Verbänden beizuziehen (z.B. von Swiss Tennis).
Artikel 10 Auflösung des Clubs
Die Auflösung des Clubs oder die Einleitung einer eventuellen Fusion ist nur anlässlich einer speziell zu diesem Zweck einberufenen GV möglich. Für einen gültigen Auflösungs- oder Fusionsbeschluss sind 2/3 der Stimmen der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
Artikel 11 Inkraftsetzung
Diese vorliegenden Statuten ersetzen alle bisherigen und wurden an der ordentlichen Generalversammlung vom 17. März 2006 in Düdingen angenommen und sofort in Kraft gesetzt.
Düdingen, 17. März 2006
Tennisclub Düdingen